Kostenerstattung Grundstückshausanschlüsse

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Mit nachfolgenden Ausführungen wollen wir Sie über grundsätzliches zum Thema „Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse“ informieren.

 

 

 

Grundstücksanschlüsse für die Wasserversorgung (Hausanschlussleitungen):

Die Grundstücksanschlüsse für die Wasserversorgungseinrichtung werden ausschließlich von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragen Unternehmen hergestellt, unterhalten (repariert), erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

Die anfallenden Kosten für den Teil des Grundstücksanschlusses, der sich im öffentlichen Straßengrund befindet, trägt die Gemeinde Reichenschwand. In der Regel ist dies der Bereich von der Versorgungsleitung bzw. der Anschlussvorrichtung bis zur Grundstücksgrenze.

Der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte hat nur noch den tatsächlich entstandenen Aufwand für den Teil des Grundstücksanschlusses zu erstatten, der im Privatgrund liegt, also von der Grundstücksgrenze bis einschließlich der Hauptabsperrvorrichtung.

Über die der Gemeinde Reichenschwand zu erstattenden Kosten für den Grundstücksanschluss erhalten Sie einen Bescheid, dem auch eine Rechnung für geliefertes Wasserleitungsmaterial und Arbeitsleistung beigefügt ist.

Weitere notwendige Arbeiten, wie z. B. Grabarbeiten, Mauerdurchbruch, Verfüllung des Leitungs­grabens, können vom Grundstückseigentümer selbst ausgeführt oder an eine Baufirma übergeben werden. Im letzteren Fall sind die anfallenden Kosten der Baufirma zu erstatten. Wenn diese Ar­beiten von der Gemeinde Reichenschwand ausgeführt oder von dieser an eine Baufirma übergeben werden, dann sind diese Kosten der Gemeinde Reichenschwand in tatsächlicher Höhe zu erstatten.

 

Grundstücksanschlüsse für die Entwässerungseinrichtung:

Anders als bei der Wasserversorgungseinrichtung, ist die Gemeinde Reichenschwand bei der Herstellung, Wartung und Reparatur nur für den Teil des Hausanschlusses verantwortlich, welcher sich im öffentlichen Straßengrund befindet. In der Regel ist das der Bereich Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze. Die anfallenden Kosten für diesen Bereich des Grundstücksanschlusses trägt die Gemeinde selbst.

Im Umkehrschluss sind die im Privatgrund liegenden Teile des Hausanschlusses inklusive der Grundstücksentwässerungsanlage nicht mehr Bestandteil der Entwässerungseinrichtung. Insofern hat der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte die Herstellung, Verbesserung, Erneuerung, Änderung und Unterhaltung (Reparatur) sowie Stilllegung und Beseitigung im Privatgrundstück selbst zu veranlassen.

In der Praxis ist es so, dass die Gemeinde Reichenschwand mit einem Bauunternehmen für die Herstellung des Grundstücksanschlusses im öffentlichen Straßengrund (vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze) einen Preis vereinbart und das Unternehmen beauftragt, diesen Teil des Anschlusses zu verlegen.

Die Eigentümer oder Erbbauberechtigten können den im Privatgrund zu verlegenden Teil des Grundstücksanschlusses von der durch die Gemeinde beauftragten Firma oder durch eine andere Firma ihrer Wahl verlegen lassen. Die Arbeiten dürfen nur durch qualifizierte Bauunternehmen ausgeführt werden. Die fachgerechte Durchführung ist der Gemeinde Reichenschwand anzuzeigen und wird überprüft, bevor der Hausanschluss eingefüllt wird. Dies bedeutet, dass Sie den Leitungsgraben erst verfüllen dürfen, wenn die Leitung von einem Mitarbeiter der Gemeinde Reichenschwand abgenommen wurde.

 

Wichtig!

Setzen Sie sich bitte frühzeitig (ca. 1 bis 2 Wochen) vor den geplanten Arbeiten mit dem unserem Bauhof in Verbindung und sprechen Sie mit ihm sowohl den Termin als auch die Ausführung durch.

 

Allgemeines – gilt bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung:

In den Satzungen ist geregelt, dass die Gemeinde Reichenschwand die Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung bestimmt. Die Gemeinde Reichenschwand bestimmt auch, an welche Ver- und Entsorgungsleitungen anzuschließen ist, wobei allerdings begründete Wünsche der Eigentümer nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Jedem Grundstück, das durch eine Ver- und/oder Entsorgungsleitung erschlossen ist, steht ein Grundstücksanschluss für die Wasserversorgungsanlage und/oder ein Grundstücksanschluss für die Entwässerungseinrichtung zu.

Wenn vom Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten ein Zweitanschluss oder evtl. weitere Anschlüsse gewünscht werden, dann Bedarf dies der Zustimmung der Gemeinde Reichenschwand.

Hintergrund ist hier, dass für einen Zweitanschluss oder weitere Anschlüsse die Übernahme der Kosten für die im öffentlichen Straßengrund liegenden Leitungsteile eigens geregelt werden muss.

Auch bei sog. Hinterliegergrundstücken trägt die Gemeinde Reichenschwand die Kosten für den Grundstücksanschluss nur für den im öffentlichen Straßengrund verlaufenden Teil, also von der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze des sog. Vorderliegergrundstückes.

 

Ansprechpartner bzw. weitere Beratung:

Bei konkreten Fragen zu den Grundstücksanschlüssen oder bei Problemen mit dem Grundstücksanschluss Ihres Anwesens, wie z. B. ein Rohrbruch, sind unsere Mitarbeiter für Sie unter folgenden Telefonnummern erreichbar:

Gemeinde Reichenschwand

 

Bauhofvorarbeiter, Herr Völkel Klaus:

0174/2422232

Wasserwart, Herr Maas Jochen:

0174/3318522

Verwaltung, Frau Leykauf Simone:

09151/869211